BGH, Beschluß vom 19.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 181/08
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).
Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Eine, wie hier, nach § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Daran fehlt es hier; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Sie war verfristet: Der Schuldner hat die sofortige Beschwerde erst am 6. März 2008 erhoben. Die Beschwerdefrist war jedoch bereits am 6. Oktober 2007 abgelaufen. Der die Restschuldbefreiung ankündigende Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 2007 ist dem Schuldner am 22. September 2007 zugestellt worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO ), weil er am 19. September 2007 unter Anschrift des Schuldners zur Post gegeben wurde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO , § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).