BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IX ZA 30/07
DRsp Nr. 2008/13910
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das Oberlandesgericht mangels Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO ; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76 , 77).
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 56/07
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