Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.12.2008

IX ZA 47/08

Normen:
InsO § 211
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 03.12.2008 - Aktenzeichen IX ZA 47/08

DRsp Nr. 2008/24136

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs betreffend die Fortführung eines wegen Massearmut eingestellten Insolvenzverfahrens

Normenkette:

InsO § 211 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortführung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) geführten Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO ) beruhte darauf, dass der Schuldner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat.

Abschriften (Photokopien) aus der Akte können nur gegen Entrichtung eines die Auslagen deckenden Antrages (§ 17 Abs. 2 GKG ) erteilt werden.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 499/08
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 5182/07