BGH, Beschluß vom 23.06.2008 - Aktenzeichen V ZA 10/08
DRsp Nr. 2008/13013
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 6. Mai 2008 ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar.
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 282/08
Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 204/07
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