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BGH - Entscheidung vom 26.11.2008

XII ZR 85/08

Normen:
BGB § 1600 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 85/08

DRsp Nr. 2009/664

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines zugelassenen Revisionsverfahrens betreffend die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater mangels grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil "die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozial-familiären Gemeinschaft grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschieden hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist".

Die Zulassungsfrage stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater sind höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.) und unabhängig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821 , das hinsichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entscheidung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich für die gesetzliche Vermutung in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von Bedeutung, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es für diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen Fällen setzt eine sozial-familiäre Beziehung aber voraus, dass der Vater die übernommene Verantwortung auch dauerhaft trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.).

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Vorinstanz: OLG Dresden, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 475/07
Vorinstanz: AG Dresden, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 2181/06