BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 120/06
DRsp Nr. 2008/12168
Zurückweisung einer Urteilsberichtigung mangels offensichtlicher Unrichtigkeit
Gründe:
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO , nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.
Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321 , 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen.
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 413/05
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 263/05
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