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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

IX ZB 164/07

Normen:
InsO § 290 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 164/07

DRsp Nr. 2008/15207

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die Glaubhaftmachung von Versagungsgründen durch einen Gläubiger mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) nicht durchgreift.

Der gerügte Zulässigkeitsgrund, ob bei der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gläubiger (§ 290 Abs. 2 InsO ) eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners Berücksichtigung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe durch die Gläubigerin ausgegangen und hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzugehen - allein aus dieser Erwägung als unzulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre das Landgericht berechtigt und verpflichtet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründetheit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag mangels einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172).

Vorinstanz: LG Köln, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 163/07
Vorinstanz: AG Köln, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IK 153/05