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BGH - Entscheidung vom 27.08.2008

II ZR 203/07

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II ZR 203/07

DRsp Nr. 2008/17631

Zurückweisung einer Nichtanhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. BGH aaO.).

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 62/07
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 311/06