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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

V ZB 99/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen V ZB 99/07

DRsp Nr. 2008/8726

Zurückweisung einer Nichtanhörungsrüge

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Gehörsrüge der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. Ob der Schuldner das laufende Wohngeld nicht bezahlen kann oder ob er es nicht bezahlen will, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob das Ausbleiben der Zahlung den Bestand des Wohnungseigentums oder die Zwangsverwaltung gefährdet.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 402/07
Vorinstanz: AG Idstein, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 L 14/05