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BGH - Entscheidung vom 17.01.2008

II ZB 18/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen II ZB 18/07

DRsp Nr. 2008/4754

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Mit der Gehörsrüge kann die Rechtsansicht des entscheidenden Gerichts nicht angegriffen werden. Dass die Gegenargumente einer Prozesspartei dieses nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat. Der Kläger greift allein die Rechtsansicht des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Vorinstanz: OLG München, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W (KAPMU) 4/07
Vorinstanz: LG München I, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8156/06