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BGH - Entscheidung vom 11.12.2008

III ZB 78/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.12.2008 - Aktenzeichen III ZB 78/08

DRsp Nr. 2008/24029

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbeschluss bezeichnete Eingabe des Klägers vom 30. November 2008 in dessen Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf ist.

Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlandesgericht in den Gründen zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008 zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 306/08
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/4 O 433/06 - 26.6.2008,