BGH, Beschluß vom 18.11.2008 - Aktenzeichen IX ZA 8/08
DRsp Nr. 2008/24041
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 wird aus dessen zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 überholt.
Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2156/07
Vorinstanz: AG Memmingen, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 257/05
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