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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

V ZB 52/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen V ZB 52/08

DRsp Nr. 2008/11875

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 59.000 EUR der angesetzte Betrag von 1.112 EUR (2 x 556 EUR).

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 156/08
Vorinstanz: AG Neu-Ulm, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 22/07