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BGH - Entscheidung vom 11.07.2008

II ZR 125/07

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 125/07

DRsp Nr. 2008/15198

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 17. April 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Die Rüge geht auch fehl, soweit sie geltend machen will, der Senat habe durch den angefochtenen Beschluss selbst neu und eigenständig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. davon auch BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, WRP 2008, 956). Der Senat hat - im Bewusstsein und in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG - seine Entscheidung unter vollständiger Berücksichtigung des Klägervortrags getroffen.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 399/04
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 492/04