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BGH - Entscheidung vom 05.06.2008

IX ZB 9/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 9/07

DRsp Nr. 2008/13261

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die Beschlussgründe widerlegt. Nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Auslegung von § 219 Abs. 2 BEG und des materiellen Wiedergutmachungsrechts ist die Frage zuzuordnen, inwieweit die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte heute noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 f. Rn. 6).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen U 1/06
Vorinstanz: LG Trier, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/04