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BGH - Entscheidung vom 04.12.2008

XI ZR 81/08

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 04.12.2008 - Aktenzeichen XI ZR 81/08

DRsp Nr. 2008/24158

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gem. § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 , 924 Tz. 6).

Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 11/07
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 150/06