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BGH - Entscheidung vom 01.10.2008

IV ZR 171/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 01.10.2008 - Aktenzeichen IV ZR 171/06

DRsp Nr. 2008/19265

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht zulässig. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe sich im angegriffenen Beschluss mit den streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten nicht befasst. Das trifft nicht zu, wie aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses ersichtlich ist. Mangels einer neuen und eigenständigen Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - VersR 2008, 418 Tz. 4 ff.; vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1 ff.)

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 58/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1/04