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BGH - Entscheidung vom 16.12.2008

VI ZR 213/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VI ZR 213/07

DRsp Nr. 2009/1997

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 5. November 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinen Beschlüssen vom 24. Juni 2008, 16. Juli 2008 und 13. Oktober 2008 das mit der Anhörungsrüge wiederholte vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Wie im Beschluss vom 16. Juli 2008, auf den Bezug genommen wird, begründet worden ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt. Bei diesem Beschluss hat der Senat auch das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) berücksichtigt.

Wenn die Gehörsrüge nunmehr erneut auf einen Schriftsatz vom "16.05.2007 (dort S. 5, GA VI 1193)" abstellt, will die Klägerin offenbar nicht zur Kenntnis nehmen, dass sie unter diesem Datum keinen Schriftsatz eingereicht hat und es sich in Wirklichkeit um einen Schriftsatz vom 16. April 2007 handelt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 93/03
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 436/01