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BGH - Entscheidung vom 04.11.2008

IV ZR 29/05

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 04.11.2008 - Aktenzeichen IV ZR 29/05

DRsp Nr. 2008/23522

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.

Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG ) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf.

Vorinstanz: LG Köln, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 24/04
Vorinstanz: AG Köln, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 137 C 5/04