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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

III ZR 10/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III ZR 10/07

DRsp Nr. 2008/18905

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 103/06
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 236/03