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BGH - Entscheidung vom 09.10.2008

V ZB 138/08

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 138/08

DRsp Nr. 2008/19288

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags für eine Rechtsbeschwerde mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrswerts ihres Grundstücks in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) Beschwerde der Antragstellerin ist von diesem als unzulässig verworfen worden. Gegen beide Beschlüsse hat die Schuldnerin Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG ). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde oder ein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof statthaft wäre, ebenfalls nicht vor.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 60/08
Vorinstanz: LG Aachen, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 201/08