BGH, Beschluß vom 29.10.2008 - Aktenzeichen IV ZA 14/07
DRsp Nr. 2008/20049
Zurückweisung der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Sittenwidrigkeit der gegenständlichen Verpflichtung
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, weil das Berufungsurteil nicht auf anderen Gesichtspunkten beruht als dem BGHZ 146, 37 , 45 näher gekennzeichneten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten, das einer Sittenwidrigkeit ihrer Verpflichtung entgegensteht.
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 473/07
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1752/06
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