BGH, Beschluß vom 09.07.2008 - Aktenzeichen IV ZR 284/05
Zurückweisung der Revision wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zulassung und mangels Erfolgsaussicht
Gründe:
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO ). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).
Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris).