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BGH - Entscheidung vom 21.10.2008

VIII ZR 304/07

Normen:
ZPO § 552a
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281
BGB § 437 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 304/07

DRsp Nr. 2009/2825

Zurückweisung der Revision betreffend die Haftung des Verkäufers für mangelhafte Bodenfliesen, da die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beantwortet ist

Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Bodenfliesen für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Fliesen kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 3 ; BGB § 281 ; BGB § 437 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 ( VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837 ) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 , 3 , §§ 281 ff. BGB ) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Beklagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.

Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO ).

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 52/07
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 24/07