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BGH - Entscheidung vom 27.10.2008

VI ZA 33/08

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 § 574 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.10.2008 - Aktenzeichen VI ZA 33/08

DRsp Nr. 2008/20795

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auch die Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In dem hier vorliegenden Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. §§ 574 Abs. 1 , 542 Abs. 2 ZPO ). Deshalb hätte der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden könnte.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 239/06
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 33/06