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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

III ZB 69/08

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 S. 1 § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III ZB 69/08

DRsp Nr. 2008/18902

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren mangels Statthaftigkeit und Zulassung durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 S. 1 § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2008 - 53 T 70/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Gesetz eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht und weil die Rechtsbeschwerde im Übrigen wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGHZ 154, 102 , 103 f.).

Beschwerdewert 1.200 EUR

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 T 70/08
Vorinstanz: AG Schöneberg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 185/08