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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

VIII ZB 104/07

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 § 233

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 104/07

DRsp Nr. 2008/12162

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig und Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, da die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens nicht auszuschließen ist

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 § 233 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 25. Mai 2007 zugestellte Urteil durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2007 Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens bezüglich der Überwachung der von Rechtsanwalt K. wahrzunehmenden Berufungsbegründungsfrist ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszuschließen.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 187/07
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 152 C 1499/03