Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

III ZB 63/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 114

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III ZB 63/08

DRsp Nr. 2008/18669

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 114 ;

Gründe:

Der Senat fasst das als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg und die Bestätigung durch das Oberlandesgericht Celle bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts auf, da dies der einzige überhaupt in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ist, durch die eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 47/08
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/08