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BGH - Entscheidung vom 04.12.2008

IX ZB 166/08

Normen:
InsO § 5
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 21 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 166/08

DRsp Nr. 2009/1983

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren mangels Statthaftigkeit der Ausgangsbeschwerde

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit einer angefochtenen Entscheidung eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 5 ; InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 7 ; InsO § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214) . Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amtsermittlung nach § 5 InsO grundsätzlich nicht beschwerdefähig.

Richterliche Anordnungen im Rahmen der Amtsermittlung können ausnahmsweise auch ohne eine ausdrückliche Regelung ihrer Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angefochten werden, wenn es an jeder rechtlichen Grundlage für die Maßnahmen fehlt und sie sich als objektiv willkürlich darstellen (BGHZ 158, 212, 216) . Soweit das Gericht mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser berechtigt, dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen (BGHZ 158, 212, 216) . An einem derartigen Eingriff fehlt es hier.

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133 , 135 ; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 114). Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass die Beschwerdeeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist.

Nachfolgeinstanz: BGH - 03.03.2009 - AZ: IX ZB 166/08

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 455/08
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 361 IN 1295/08