BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 189/06
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Honorarforderung einer Anwaltssozietät und deren Aktivlegitimation mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Honorarforderung habe der Sozietät W. zugestanden, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen Rechtsfehler symptomatischer Natur, Willkür oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht erkennen.
Dasselbe gilt für die Annahme, die Honorarvereinbarung sei wirksam.
Schadensersatzansprüche sind vom Beklagten nicht ausreichend dargelegt und der Klageforderung entgegengesetzt worden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiierte Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist wiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.