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BGH - Entscheidung vom 09.10.2008

IX ZR 186/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
StGB § 193
KO § 82

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 186/06

DRsp Nr. 2008/19662

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; StGB § 193 ; KO § 82 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrichtige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82 KO60 InsO ) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 218/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/4 O 52/05 - 9.9.2005,