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BGH - Entscheidung vom 22.09.2008

II ZR 261/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.09.2008 - Aktenzeichen II ZR 261/07

DRsp Nr. 2008/18667

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Ausführungen im Berufungsurteil S. 7 oben zeigen, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Klägers zur Treuwidrigkeit zur Kenntnis genommen, aber - anders als vom Kläger gewünscht - gewürdigt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 30.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 26/07
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 515/06