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BGH - Entscheidung vom 13.02.2008

IV ZR 217/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen IV ZR 217/07

DRsp Nr. 2008/4760

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG ) geprüft und wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.564,60 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 12/07
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 266/06