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BGH - Entscheidung vom 12.02.2008

XI ZR 232/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.02.2008 - Aktenzeichen XI ZR 232/07

DRsp Nr. 2008/4560

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rügen der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG und ihre Einwendungen gegen die Klageforderung entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 228.353,03 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 5776/05
Vorinstanz: LG München I, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 1037/05