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BGH - Entscheidung vom 18.06.2008

IV ZR 138/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 18.06.2008 - Aktenzeichen IV ZR 138/06

DRsp Nr. 2008/13008

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

3. Beschwerdewert: 125.767,59 EUR (die mit Schriftsatz vom 27. April 2004 geltend gemachten, nach Einreichung der Klage aufgelaufenen Rentenrückstände in Höhe von 34.767,72 EUR erhöhen den Streitwert nicht, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1978 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 f.).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 276/05
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 215/03