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BGH - Entscheidung vom 08.05.2008

IX ZR 108/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 108/07

DRsp Nr. 2008/12051

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG . Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 gestützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidationsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.

2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen hatte (§ 130 Abs. 2 InsO ), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Senatsrechtsprechung erkennen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3/07
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1674/06