BGH, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 108/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG . Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 gestützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidationsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen hatte (§ 130 Abs. 2 InsO ), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Senatsrechtsprechung erkennen.