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BGH - Entscheidung vom 13.02.2008

IV ZR 13/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen IV ZR 13/06

DRsp Nr. 2008/4547

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat weder willkürlich entschieden, noch entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte der Beklagten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 74.202,44 EUR

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 23/04
Vorinstanz: LG Bremen - 6 O 2168/03 b - 18.3.2004,