BGH, Beschluß vom 27.11.2008 - Aktenzeichen VII ZR 62/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 345.995,52 EUR