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BGH - Entscheidung vom 27.11.2008

VII ZR 62/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.11.2008 - Aktenzeichen VII ZR 62/08

DRsp Nr. 2008/23540

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 345.995,52 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 145/07
Vorinstanz: LG Stade, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 21/07