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BGH - Entscheidung vom 14.10.2008

VI ZR 85/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.10.2008 - Aktenzeichen VI ZR 85/08

DRsp Nr. 2008/19666

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Gutachtens nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 48.132,69 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1441/07
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 636/06