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BGH - Entscheidung vom 29.07.2008

XI ZR 329/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.07.2008 - Aktenzeichen XI ZR 329/07

DRsp Nr. 2008/16166

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens sind überdies nicht entscheidungserheblich, da eine arglistige Täuschung der Kläger, die als objektiv evident einzuordnen wäre, nicht dargetan ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 123.836,69 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 129/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 632/05