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BGH - Entscheidung vom 01.07.2008

XI ZR 271/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.07.2008 - Aktenzeichen XI ZR 271/07

DRsp Nr. 2008/13515

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die von der Klägerin benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden, weil die Beklagte die Finanzierung nicht ohne triftigen Grund verweigert hat. Das gilt auch dann, wenn sie für die Vermietung des Objekts und die Platzierung der Fondsanteile zuständig gewesen sein sollte. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 242/06
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 594/04