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BGH - Entscheidung vom 08.01.2008

VI ZR 194/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen VI ZR 194/07

DRsp Nr. 2008/2914

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vortrag vor dem Tatrichter, nach welchem ein Dammschutz den Dammriss zuverlässig verhindert hätte oder dessen Unterlassung grob fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.338,76 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 148/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 131/99