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BGH - Entscheidung vom 30.10.2008

V ZR 25/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 30.10.2008 - Aktenzeichen V ZR 25/08

DRsp Nr. 2008/20063

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Bei dem Anspruch auf Überlassung des Hauses in Mallorca handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 ZPO . Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beträgt auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien insoweit mithin 8.750 EUR. Zu diesem Betrag tritt der Schadensersatzanspruch von 1.222 EUR. Damit wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Wert nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 9.972,00 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 102/07
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 464/05