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BGH - Entscheidung vom 03.04.2008

III ZA 4/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 03.04.2008 - Aktenzeichen III ZA 4/08

DRsp Nr. 2008/9530

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.121,62 EUR unterlegen ist. Die Rechtsbeschwerde ist kein statthaftes Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO ). Die Revision gegen ein solches Urteil ist nur zulässig, wenn sie das Berufungsgericht in der Entscheidung oder das Revisionsgericht auf eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2308/05
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 6768/99