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BGH - Entscheidung vom 10.06.2008

X ZA 1/08

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 § 36 § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen X ZA 1/08

DRsp Nr. 2008/13020

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 § 36 § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Bestimmung des für Amtshaftungsklagen zuständigen Gerichts abgelehnt und den Antragstellern die Kosten des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Die Antragsteller meinen, dieser Beschluss habe nicht ergehen dürfen, weil sie um Prozesskostenhilfe für die Gerichtsstandsbestimmung nachgesucht gehabt hätten und deshalb erst hierüber zu entscheiden gewesen sei.

Die Antragsteller beantragen - neben anderen nicht den Bundesgerichtshof betreffenden Anträgen - nunmehr "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel. Ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass sie auch insoweit zunächst eine Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag wünschen.

II. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 nicht gewährt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2008 ist nämlich nicht statthaft. Denn sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch vom Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AR 30/07