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BGH - Entscheidung vom 17.12.2008

IV ZB 15/08

Normen:
ATV § 14
BetrAVG § 18
BetrAVG § 18 Abs. 2
BetrAVG § 30d Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 14
VBLS § 45
ZPO § 1059 Abs. 2
ZPO § 1062 Abs. 1
ZPO § 1065 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV ZB 15/08

DRsp Nr. 2009/2986

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung eines Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der VBL mangels grundsätzlicher Bedeutung

Ein Besitzstandsrentner kann keine weiteren Rechte, etwa auf eine noch höhere Zusatzrente, aus der Neufassung des § 18 BetrAVG in Verbindung mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der VBL herleiten und geltend machen, diese verstoße gegen die Grundrechte der Versicherten.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 12.142 EUR

Normenkette:

ATV § 14; BetrAVG § 18 ; BetrAVG § 18 Abs. 2 ; BetrAVG § 30d Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; VBLS § 45; ZPO § 1059 Abs. 2 ; ZPO § 1062 Abs. 1 ; ZPO § 1065 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 575 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Der im Jahre 1934 geborene Antragsteller absolvierte in der Zeit von Oktober 1955 bis Mai 1964 sein Studium. Ab Juni 1965 war er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Bei der Antragsgegnerin war er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1993 pflichtversichert. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er seit 1. März 1999 von der Antragsgegnerin eine Versicherungsrente gemäß § 44a ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.).

Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG ) in der seinerzeit geltenden Fassung mit Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG für unvereinbar und setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2000. Nach der gesetzlichen Neufassung berechnete die Antragsgegnerin die Rente des Antragstellers unter Berücksichtigung der §§ 18 , 30d BetrAVG zum 1. Januar 2001 neu. Diese betrug nunmehr 958,95 DM statt vormals 900,78 DM. Die Zusatzrente hatte die Antragsgegnerin aus der maßgeblichen Gesamtversorgung abzüglich der anzurechnenden und gemäß dem Näherungsverfahren ( § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG ) ermittelten Grundversorgung errechnet. Sie wurde als Besitzstandsrente (§ 76 Abs. 2 VBLS n.F.) gezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. erstmals zum 1. Juli 2001 dynamisiert, so dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt monatlich 968,53 DM (495,20 EUR) erhielt.

Gegen die Mitteilung über die Neuberechnung vom 23. August 2001 erhob der Antragsteller auf der Grundlage eines mit der Antragsgegnerin im April 2002 geschlossenen Schiedsvertrages Klage zum Schiedsgericht der VBL, mit der er die Festsetzung einer höheren Zusatzrente erstrebte. Er beanstandete, die Antragsgegnerin habe das Näherungsverfahren in seinem Falle unrichtig angewendet. Bei der anzurechnenden Grundversorgung hätten nicht 45 Dienstjahre zugrunde gelegt werden dürfen. Er sei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen und erhalte deshalb keine gesetzliche Rente. Zu berücksichtigen seien nur die 29 Dienstjahre, in denen er Beiträge zur befreienden Lebensversicherung geleistet habe. Das korrespondiere mit der Regelung in § 14 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 ( ATV) und sei in § 45 der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtversicherten entsprechend vorgesehen. In die Berechnung des für ihn geltenden Versorgungssatzes müsse zudem zusätzlich zu den 29 Dienstjahren die Hochschulausbildung als Vordienstzeit mit wenigstens drei Jahren (Halbanrechnung) einbezogen werden.

Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schiedsgerichtsverfahren keinen Erfolg.

Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt,

den Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 22. August 2005 aufzuheben.

Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung. Ferner liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 , 575 Abs. 1 , 2 ZPO ). Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1.

Das Oberlandesgericht hat gemeint: Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO seien nicht erfüllt.

Der Antragsteller habe sich im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens schlechthin oder insgesamt gewandt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung von zwei bestimmten Berechnungselementen durch die Antragsgegnerin beanstandet. Diese zuletzt vor dem Oberschiedsgericht vorgenommene Beschränkung des Antragsbegehrens sei zulässig und auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich.

Die Anerkennung des Schiedsspruches führe nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Schiedsgericht und Oberschiedsgericht hätten den wesentlichen Kern seines Vorbringens zur Kenntnis genommen und beschieden. Auch eine Verletzung elementarer materiellrechtlicher Grundsätze der Rechtsordnung, insbesondere des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG oder des Rechtsstaatsprinzips ( Art. 20 Abs. 3 GG ) liege nicht vor. Die (pauschalierte) Anrechnung einer Grundversorgung auf Basis von 45 Versicherungsjahren im Rahmen des Näherungsverfahrens sei nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG , des § 14 ATV und des § 45 VBLS betreffe einfaches Recht; die letztgenannten Bestimmungen seien ohnehin nur auf Versicherte, bei denen der Versicherungsfall erst nach der Systemumstellung am 31. Dezember 2001 eingetreten sei, anwendbar. Ein Gleichheitsverstoß sei auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das Näherungsverfahren und die pauschalierte Berechnung der Grundversorgung auf der Basis von 45 Dienstjahren auf den von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Antragsteller angewandt habe. Seine Situation sei nicht wesentlich verschieden von derjenigen eines Arbeitnehmers mit gleichen Dienstzeiten und Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, der derselben fiktiven und pauschalierten Berechnung seiner Grundversorgung unterliege. Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung seien im Zusatzversorgungssystem der VBL zudem Ausnahmefälle. Es bestehe ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten - wie etwa der befreienden Lebensversicherung - anzurechnenden Bezüge für den Leistungsfall pauschaliert und einheitlich zu bestimmen und dabei auf den einheitlichen Maßstab der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzugreifen.

Die pauschalierte Berechnungsweise im Wege des Näherungsverfahrens anstelle einer individuellen Berechnungsweise sei zudem nicht, wie der Antragsteller erstmals im Aufhebungsverfahren geltend mache, insgesamt verfassungswidrig. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung insoweit stehe entgegen, dass die Frage der generellen Zulässigkeit des Näherungsverfahrens nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstellers im schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen sei. Daher habe dort keine Veranlassung bestanden, den Tatsachenbehauptungen nachzugehen, die in den Startgutschriftenverfahren vor den Zivilgerichten aufgestellt worden seien.

Der Schiedsspruch führe auch sonst zu keinem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis. Der Antragsteller, dessen Rentenbezug vor dem Jahr 2001 begonnen habe, könne die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten nicht mit Erfolg beanstanden. Im Übrigen könnten auch Versicherte, die erst nach dem Systemwechsel rentenberechtigt geworden seien und deren bis zum 31. Dezember 2001 erlangte Versorgungsrentenanwartschaft im Wege der Startgutschrift sich nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung bestimme, keine von der alten Satzung abweichende (Nicht-) Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten oder der hierauf entfallenden gesetzlichen Rente verlangen.

2.

Die vom Antragsteller, der sich gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts vollumfänglich wendet, dargelegten Rechtsfragen ( § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ) sind durch den Senat bereits geklärt oder erweisen sich als nicht entscheidungserheblich. Der Rechtssache kommt somit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sonst eine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Rechtsverletzung des Oberlandesgerichts ist nicht erkennbar; sie wäre nur und erst dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO zu Unrecht außer Betracht gelassen hätte (vgl. BGHZ 142, 204 , 206) . Davon ist nicht auszugehen.

a)

Der Antragsteller ist bereits vor Erreichen der Altersgrenze aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und war bei der Antragsgegnerin bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert. Dementsprechend erhielt er von der Antragsgegnerin keine Versorgungsrente, sondern seit März 1999 lediglich eine Versicherungsrente, die nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V. mit § 18 BetrAVG a.F. errechnet war. Nach Inkrafttreten der Neuregelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fiel der Antragsteller in den Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG . Diese soll den so genannten Bestandsrentnern den Erhalt ihrer bisherigen Zusatzrente sichern. Ist danach der Versorgungsfall - wie beim Antragsteller - vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus der früheren Fassung des § 18 BetrAVG ergab. Die Besitzstandsregelung umfasst somit die bis dahin gezahlte Versicherungsrente von 900,78 DM. Allein in Höhe dieser bis zur Neuregelung des § 18 BetrAVG tatsächlich gezahlten Rente kann der vom Antragsteller hervorgehobene Eigentumsschutz nach Art. 14 GG bestehen. Die daraus folgende Rechtsposition ist dem Antragsteller nach der Neuberechnung seiner Rente ungeschmälert erhalten geblieben; nur darauf kommt es mit Blick auf Art. 14 GG an. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 f. und VersR 2000, 835 , 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 Tz. 12; IV ZR 271/02 -VersR 2006, 640 Tz. 9; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2).

b)

Der Antragsteller als Besitzstandsrentner kann zudem keine weiteren Rechte - eine noch höhere Zusatzrente - aus der Neufassung des § 18 BetrAVG i.V. mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Antragsgegnerin herleiten und geltend machen, diese verstoße gegen die Grundrechte der Versicherten aus Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG . Auch dem steht die Übergangsregelung des § 30d BetrAVG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 245/04 - bei [...] abrufbar Tz. 3; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 aaO Tz. 8).

c)

Das Begehren des Antragstellers hat auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

(1)

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zulässigkeit des Näherungsverfahrens bereits Gegenstand des Verfahrens vor den Schiedsgerichten. Denn ob das pauschalierte Näherungsverfahren bei verfassungsrechtlicher Betrachtung generell Anwendung finden kann, ist ein gegenüber den vom Antragsteller erhobenen Beanstandungen, das Näherungsverfahren sei im konkreten Fall fehlerhaft umgesetzt worden, vorgreiflicher Gesichtspunkt, dem sich die Schiedsgerichte bei ihrer Prüfung nicht verschließen dürfen.

(2)

Indes hat der Senat das Näherungsverfahren im Grundsatz gebilligt (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter 3), allerdings Bedenken geäußert, ob es bei Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung in jedem Fall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 174, 127 Tz. 116-121). Dass sich diese Bedenken auch für die von ihm bezogene Versicherungsrente als durchgreifend erweisen, hat der Antragsteller den Schiedsgerichten nicht aufgezeigt, so dass diese keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hatten. Diese oblag auch nicht dem - an den Umfang der Feststellungen des Schiedsgerichts nicht gebundenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II) - Oberlandesgericht. Denn der Antragsteller hat lediglich allgemein behauptet, in Fällen wie dem seinen führe ein pauschales Näherungsverfahren generell zu grob fehlerhaften und gleichheitswidrigen Ergebnissen, weil insbesondere Akademiker angesichts ihrer langen beruflichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die fiktiv angesetzten 45 Versicherungsjahre und damit eine Vollversorgung zu erreichen. Darin ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller eine nicht am Versorgungsgedanken ausgerichtete Versicherungsrente bezieht, kein hinreichender Sachvortrag zu sehen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang die Darlegungslast nicht überspannt; es durfte zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Personengruppe der Akademiker mit befreiender Lebensversicherung im Zusatzversorgungssystem der Antragsgegnerin um Ausnahmefälle - mithin um eine zahlenmäßig kleine Gruppe - handelt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Daher hat weder das Oberschiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, noch ist dem Oberlandesgericht ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten.

(3)

Auch die vom Antragsteller begehrte (Halb-)Anrechnung von Vordienstzeiten kann schon deshalb nicht erfolgen, weil seitens der Antragsgegnerin lediglich eine Versicherungsrente gewährt wird, der kein Versorgungscharakter zukommt und bei deren Berechnung es - anders als bei der Versorgungsrente - auf Vordienstzeiten nicht ankommt. Sie dient gerade nicht der Absicherung im Alter; ihr Zweck erschöpft sich vielmehr darin, den aus einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 aaO und IV ZR 129/02 - VersR 2006, 638 Tz. 14; vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sch 1/05