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BGH - Entscheidung vom 12.06.2008

III ZR 82/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
EStG § 2b

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen III ZR 82/07

DRsp Nr. 2008/12144

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regress gegen einen steuerlichen Berater mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; EStG § 2b ;

Gründe:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2007 - 17 U 5587/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unzureichend.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 45.000 EUR und 31 v.H. der nach einem Wert von 145.596,67 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.

Vorinstanz: LG München I, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 17418/05
Vorinstanz: OLG München, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5587/06