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BGH - Entscheidung vom 28.02.2008

IX ZR 48/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 48/07

DRsp Nr. 2008/8537

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen Freigabe eines Darlehens zur Auszahlung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens war nicht entscheidungserheblich. Der Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens umschreibt Fälle, in denen der Schuldner sich darauf beruft, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen können (vgl. etwa Prütting/Medicus, BGB 2. Aufl. § 249 Rn. 56; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Der Kläger hätte das Darlehen jedoch am 3. Dezember 2003 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung freigeben dürfen. Der geltend gemachte Schaden rührt aus der vorzeitigen Freigabe her, nicht aus der behaupteten fehlenden Werthaltigkeit der teils nicht einmal wirksam abgetretenen Grundschulden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 82/06
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 513/04