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BGH - Entscheidung vom 13.11.2008

VII ZR 98/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen VII ZR 98/07

DRsp Nr. 2008/21808

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Lohngleitklausel mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1867 , 1868 f.) ab. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Einrechnung der Selbstbeteiligung in den Änderungssatz grundsätzlich zulässig ist. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 28. November 2007 - 6 U 1208/06, in juris dokumentiert) liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen, die Nachunternehmerleistungen bei der Berechnung des Änderungssatzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss bezog sich nur auf den konkreten Fall, in dem die beklagte Partei - im Gegensatz zu den hier vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen (Ausnahme Firma D.) - nicht vorgetragen hatte, dass auch in ihrem Verhältnis zu den Nachunternehmern eine Lohngleitung bestanden habe.

Soweit es um die währungsrechtliche Zulässigkeit der Gleitklausel im Zusammenhang mit der Vergabe an die Firma D. geht, handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Insoweit und im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 1.686.860,82 EUR

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 113/06
Vorinstanz: LG Kiel, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 365/00