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BGH - Entscheidung vom 05.06.2008

V ZR 157/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 252

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen V ZR 157/07

DRsp Nr. 2008/12156

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 252 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.

Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von einer schadensmindernden Anrechnung von Steuervorteilen abgesehen, ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649 , 650). Von einer weiteren Begründung wird nach §§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 115.285,42 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 2459/07
Vorinstanz: LG München I, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 6492/06